Exom e.V. Exom >> Satzung :
N E W S
Mitglieder
Historie Der Verein Exom Rock-Music e.V. wurde 1999 aus einer Proberaum-Initiative der Band Owners Manual heraus in Köln gegründet. Satzung und Gründungsprotokoll sind hier auf www.exom.de einsehbar. Der Verein hat sich der Förderung der Rockmusikkultur verschrieben.
Satzung
Protokolle
Fort-X-Tour
Innenausbau
mp3's + Texte
Probenbilder
Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "EXOM Rock-Music". Er hat seinen Sitz in Köln und soll in das Vereinsregister eigetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „EXOM Rock-Music e.V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Rockmusikkultur. Darunter verstehen wir insbesondere die Komposition, das Arrangement und das Spielen von Musikstücken. Nebenzweck ist die Erhaltung und der Ausbau der denkmalgeschützten Vereinsräume im "Fort-X" in Köln-Ostheim gemäß den Vorgaben des "Fördervereins Fort-X e.V." und des Eigentümers. Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung musikalischer Proben und Auftritte verwirklicht. Ferner wird der Nebenzweck der Satzung durch regelmäßige Teilnahme an den Arbeitstreffen des "Fördervereins Fort-X e.V." und durch gemeinsame Arbeiten im Vereinsraum (Innenausbau) verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. In der Regel wird mit dem Anwärter auf die Mitgliedschaft zuerst eine Probezeit vereinbart (Anwärterschaft). Während dieser Zeit genießt der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, mit Ausnahme des Stimmrechts. Die Anwärterschaft zur Vereinsaufnahme dauert mindestens sechs Monate. Während dieser kann der Vorstand ohne Angabe von Gründen den Anwärter von Rechten und Pflichten dem Verein gegenüber befreien. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft sind insbesondere Leistungen innerhalb des Vereins. Bei hinreichenden Engagement des Anwärters entscheidet der Vorstand über seine Aufnahme in den Verein.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Merheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluß auch ein schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmerheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300.- DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere - Führung der laufenden Geschäfte, - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, - Einberufung der Mitgliederversammlung, - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beeschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmerheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden.

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliedrversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 2. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, 4. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereins- mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüssen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Merheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Merheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Kulturwoche Kölner Schüler e.V.”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweck durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vorstehende Satzung wurde am 24.4.1999 in Köln von der Gründungsversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder :
Sven Neve, Michael Theisohn, Brigitte Pfeifer, Stefan Kühnel, Barbara Soler, Kristin Beckmann, Ingo Dümpelfeld
Direkt email an den Verein: (One-Two-Max)